Gesetzliche Neuerungen für Heizung, Wärmepumpe und Solaranlage
Jedes Jahr gibt es gesetzliche Änderungen und neue Regelungen – so auch 2024: Heizungsgesetz, Erhöhung der Mehrwertsteuer bei Gas oder Vereinfachungen bei der Installation von Balkonkraftwerken. Für den Verbraucher ist es manchmal schwierig, da noch den Überblick zu behalten. Wir haben die einzelnen Themen genauer unter die Lupe genommen.
Erneuerbaren Energien für neue Heizungen
Das Gebäudeenergiegesetz (kurz: GEG oder Heizungsgesetz) ist ein zentraler Baustein der Wärmewende. Es schreibt vor, dass neu zu installierende Heizungen in Neubaugebieten seit 1.1.2024 mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien erzeugen. Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gilt diese Regelung erst ab 2026.
Der Nachweis über die 65 Prozent erfolgt durch Heizungssachverständige oder durch den Einbau bestimmter Heizungssysteme wie beispielsweise Wärmepumpen, Stromdirektheizungen, Biomasseheizungen, Heizungen mit Wasserstoff oder Wärmepumpen-Hybridheizungen, welche zusätzlich Gas, Biomasse oder Flüssigbrennstoffe nutzen.
Das GEG lässt als erneuerbare Energien Strom aus Photovoltaik, Wärme aus Biogas, Bioöl, Holzpellets und Solarthermie zu. Ebenfalls zählen Umweltwärme und grüner Wasserstoff dazu.
Neue Heizungen in Bestandsgebäuden – der Eigentümer darf entscheiden
Für neue Heizungen in Bestandsgebäuden gilt eine Übergangsfrist. Hier darf der Eigentümer entscheiden, ob er auf eine Heizung mit überwiegend erneuerbaren Energien umsteigt oder ob er sich an ein Fernwärmenetz anschließen lässt. Unter dem Begriff „Kommunale Wärmeplanung“ sollen Kommunen prüfen und beschließen, ob es in ihrem Gebiet künftig ein Fernwärmenetz gibt oder nicht. Große Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen ihre Planung bis 2026 vorlegen, kleinere haben zwei Jahre länger Zeit.
Keine Änderungen für funktionierende Heizungen
Bestehende Öl- und Gasheizungen dürfen bis Ende 2044 weiter betrieben werden. Geht deine Heizung kaputt, darfst du sie reparieren. Kommt es zu einem Totalausfall, gilt die beschriebene 65 Prozent Regelung für den Einbau neuer Heizsysteme.
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Ab dem Jahr 2045 müssen alle Heizungen vollständig mit Erneuerbaren Energien betrieben werden.
Der CO2-Preis steigt
Der 2021 von der Bunderegierung eingeführte und sich schrittweise erhöhende CO2-Preis betrifft fossile Brennstoffe für die Sektoren Wärme und Verkehr und gilt somit auch für Erdgas. Damit soll zur Nutzung klimafreundlicher Alternativen und zum Energiesparen angeregt werden. Seit 1. Januar 2024 werden fossile Brennstoffe mit einem Preis von 45 Euro pro Tonne CO2 belegt. Dadurch steigen die Kosten für Erdgas um 0,36 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Für eine Familie mit einem Verbrauch von 20.000 kWh pro Jahr bedeutet dies Mehrkosten von ungefähr 70 Euro. Doch der CO2-Preis steigt weiter. 2025 werden es schon 50 Euro sein. Außerdem gilt seit diesem Jahr wieder der volle Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf Gas. Auch dies erhöht die Ausgaben fürs Heizen weiter.
Förderungen für den Heizungstausch
Wer seine alte, fossile Heizung freiwillig austauscht, wird belohnt: Es gibt eine Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten für neue Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien in bestehenden Gebäuden. Dazu zählen Wärmepumpen, solarthermische Anlagen oder Biomasseheizungen. Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, gibt es zusätzlich einen Effizienzbonus von 5 Prozent.
Soziale Härtefälle erhalten einen Einkommensbonus von 30 Prozent, wenn das Haushaltsjahreseinkommen nicht höher als 40.000 Euro liegt. Und das Schöne ist: Die Boni können bis zu einem Höchst-Fördersatz von 70 Prozent kombiniert werden. Wer besonders schnell ist, profitiert außerdem von einem Geschwindigkeitsbonus von bis zu 20 Prozent auf die Fördermittel.
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Anträge können auch rückwirkend für bereits begonnene Baumaßnahmen bei der Förderbank KfW eingereicht werden.
E-Auto & Wärmepumpe: Einschränkung des Strombezugs bei Netzüberlastung
Netzbetreiber dürfen den Strombezug für Elektroautos und Wärmepumpen temporär einschränken, wenn eine Überlastung des Stromnetzes droht. Es handelt sich hierbei nicht – wie oft angenommen – um eine Komplettabschaltung. Der Basisbezug an Strom ist weiterhin gesichert. Er fließt jedoch mit geringerer Leistung weiter. Das bedeutet beispielsweise für den Besitzer eines E-Autos, dass der Ladevorgang länger dauert. Der normale Haushaltstrom ist von dieser Drosselung nicht betroffen.
Vereinfachungen bei PV-Anlagen
Das Solarpaket I enthält für Betreiber privater Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) einige Vereinfachungen. So gilt bei Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung (kWp) ein vereinfachtes Netzanschlussverfahren. Du musst deine Geräte nicht mehr beim Netzbetreiber anmelden und der Eintrag im Marktstammdatenregister wurde verschlankt.
Seit einiger Zeit boomen sogenannte Stecker-Solaranlagen und sorgten für enormen Aufwand bei den Netzbetreibern und für Frust bei den Besitzern, da diese oft lange auf die Anmeldung warten mussten. Seit 2024 gilt für Solarzellen mit bis zu 2.000 Watt eine neue Bagatellgrenze: Die Einspeiseleistung darf nun 800 Watt (vorher 600 Watt) betragen.
Ebenso wurde das Anmeldeverfahren für diese Anlagen vereinfacht. Bisher mussten sie im Marktstammdatenregister und beim Netzbetreiber angemeldet werden. Nun reicht eine Registrierung im Marktstammdatenregister. Die Benachrichtigung an den Netzbetreiber erfolgt automatisch.
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Steckersolar-Geräte und größere PV-Anlagen werden künftig getrennt betrachtet. Bei einer bestehenden PV-Anlage wird die Mehrleistung eines Balkonkraftwerkes nicht zur PV-Anlagenleistung dazugerechnet. Damit besteht nicht mehr das Risiko, dass dadurch Leistungs-Grenzwerte überschritten werden.
Auch Mieter profitieren
Auch für Mieter ist es nun einfacher, eine kleine Solaranlage am Balkon anzubringen. Vermieter dürfen die Installation nicht mehr ohne triftigen Grund verweigern.
Ein weiterer Bestandteil des Solarpakets I ist die Einführung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung. Somit ist die Produktion und Nutzung von PV-Strom innerhalb eines Hauses möglich – als Alternative zum Mieterstrom.
Verbesserungen für die Errichtung von PV-Anlagen
Beim geförderten Mieterstrom dürfen neben Wohngebäuden auch Gewerbegebäude und Nebenanlagen wie Garagen als Standorte für Solarmodule genutzt werden. Bedingung ist, dass der Strom von dort ohne Durchleitung durch ein Stromnetz ins Gebäude zur Verteilung an die Mieter oder die Wohneigentumsgemeinschaft gelangt.
Wenn auf deinem Eigenheim keine Möglichkeit besteht, Solarmodule auf dem Dach zu montieren, darfst du diese ersatzweise im Garten aufstellen und erhältst ebenfalls eine Förderung.
Einspeisevergütung für PV-Strom sinkt
Die Vergütungssätze einer Eigenversorgungsanlage sinken halbjährlich um je ein Prozent.
Betreiber erhalten ab 1. August 2024 bis zu einer Leistung von 10 kWp 8,03 Cent pro kWh und ab 1. Februar 2025 nur noch 7,94 Cent pro kWh.
Vier Wochen Frist bei Anfrage an Netzbetreiber bei Installation einer PV-Anlage
Netzbetreiber werden mit dem neuen EEG 2024 verpflichtet, eine Anfrage zur Installation einer Photovoltaik-Anlage bis 30 kWp innerhalb von vier Wochen zu beantworten. Wenn dieser Zeitraum ohne Antwort verstrichen ist, gilt die angefragte Anlage automatisch als genehmigt.
Wenn du noch unsicher bist, welches Heizungssystem das richtige für dich ist, erfährst du in diesem Blogbeitrag mehr. Wer beim Heizungseinbau auf das Rundum-Sorglos-Paket setzt, findet hier mehr Informationen zum Mieten einer Heizung.