
ABC der Energiewirtschaft, Teil 1: Liberalisierung
Die Liberalisierung der Energiemärkte bezeichnet den freien Zugang zum Strom- und Gasmarkt für zahlreiche Akteure. Egal ob großer, überregionaler Energiedienstleister oder kleines lokales Stadtwerk: Die Liberalisierung fördert den Wettbewerb. Es entsteht ein Markt mit fairen Preisen. Der Verbraucher hat freie Wahl und kann zu dem Anbieter wechseln, dessen Produkte und Dienstleistungen am besten zu seinen Bedürfnissen passen.
Früher war das anders: Bis Ende der 1990er Jahre wurde der deutsche Energiemarkt in Gebietsmonopole aufgeteilt. Pro Gebiet gab es ein Versorgungsunternehmen, das alleiniger Anbieter von Strom und Gas war. Auch gehörten ihnen die jeweiligen Netze. Die fachliche Kontrollfunktion und die Preisaufsicht übernahm der Staat.
Trennung von Vertrieb und Netz
Mit der Jahrtausendwende wurde die Liberalisierung der Energiemärkte eingeleitet. Ziel war es, Gas und Strom frei zu handeln. Damit alle Energielieferanten die Energienetze in Deutschland diskriminierungsfrei nutzen dürfen, schrieb der Staat eine Trennung von Vertrieb und Netzbetrieb vor – das sogenannte Unbundling bzw. auf Deutsch „Entflechtung“.
Unternehmen, die sowohl ein Strom- und Gasnetz betrieben als auch Strom und Gas an Kunden lieferten, mussten für diese beiden Geschäftsbereiche eigenständige Unternehmen gründen. Zwischen diesen darf es seitdem keine Vermischung von Geschäftsführung, Personal, Buchhaltung, Kundendaten oder jeglichen anderen Informationen geben.
So besteht die enviaM-Gruppe unter anderem aus den Unternehmen enviaM und MITGAS sowie MITNETZ STROM und MITNETZ GAS. enviaM und MITGAS liefern Strom, Gas und energienahe Dienstleistungen an Kunden. MITNETZ STROM und MITNETZ GAS betreiben als Netzdienstleister das Strom- und Gasnetz im Grundversorgungsgebiet.
ABC der Energiewirtschaft, Teil 2: Entwicklung des Energieverbrauchs
ABC der Energiewirtschaft, Teil 3: Aufbau des Stromnetzes
ABC der Energiewirtschaft, Teil 4: Wie setzt sich der Erdgaspreis zusammen?
ABC der Energiewirtschaft, Teil 5: Weltklimavertrag